AGBs | Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Firma Solicity Energy GmbH sind die Bedingungen dieses Angebotes. Dieses gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Solicity Energy GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch dieses Angebot vollumfänglich ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen bzw. individuell ausgehandelt sind.

Angaben der Firma Solicity Energy GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2. Die Ausführung der Leistungen bei ihnen vor Ort setzt eine vollständige Baufreiheit für die von Solicity Energy GmbH zu erbringenden Leistungen, eine ausreichende Stromversorgung entsprechend den Anforderungen des örtlichen Stromversorgers und soweit erforderlich einen funktionierenden Wasser- und Heizungs- sowie Gasanschluss. Leistungen zur Schaffung der Baufreiheit, z. B. Erd-, Bau- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, wie z. B. Wand- oder Deckendurchbrüche zur Schaffung der notwendigen Voraussetzungen zur Erbringung der Leistungen wie auf S. 1 dieses Angebotes aufgelistet, hat der Bauherr auf eigene Kosten zu erbringen.

Zu den erforderlichen Voraussetzungen für die Erbringung der Leistung durch die Firma Solicity Energy GmbH und die notwendige Baufreiheit gehört ein Standardziegeldach oder Trapezblech, Schneelastzone 2, Windlastzone 1, Dachneigung zwischen 5° und 50°, Höhe über Meeresspiegel bis maximal 500 m, das Sparrenabstand maximal 80 cm und eine ausreichende Statik für die Anbringung der PV-Anlage, im Regelfall eine Traglast von mindesten 25 kg pro m² kN. Sollten diese Voraussetzungen nicht gegeben sein, ist die Firma Solicity Energy GmbH berechtigt, die Leistungen abzulehmen. Die Einhaltung der im vorstehenden Satz genannten Bedingungen ist vom Kunden zu prüfen, die Nichtprüfung führt zu Schadensersatzansprüchen, z. B. im Hinblick auf die Aufwendungen für eine unnütze Anlieferung und Anfahrt.

Soweit technisch hierzu in der Lage, ist nach gesonderter Auftragserteilung und Feststellung der notwendigen Leistungen vor Ort, die Firma Solicity Energy GmbH unter Umständen bereit, gegen ein zusätzliches Entgelt, Leistungen zu erbringen. Hierfür vereinbaren die Parteien bereits heute eine Abrechnung auf Regiestundenbasis, wobei eine Vergütung von 55,00 € zzgl. Umsatzsteuer je Regiestunde vereinbart ist und für Kleinmaterialien sowie einzusetzende Kleingeräte eine Pauschale von 75,00 €. Selbiges gilt für den Fall, dass nach Absprache zwischen den Parteien aufgrund vor Ort vorgefundener falscher technischer Voraussetzungen die Firma Solicity Energy GmbH neue Kabel verlegt, umklemmt o.Ä. Sollte die Kleingerätepauschale nicht ausreichend sein, treffen die Parteien vor Ausführung der Leistung hierzu eine gesonderte Vergütungsvereinbarung. 

Soweit die Firma Solicity Energy GmbH aufgrund von bauseitiger Behinderungen an der Ausführung ihrer Leistung behindert ist, verlängert sich eine etwaig vereinbarte Ausführungszeit entsprechend.

3. Die Parteien vereinbaren eine Abschlagszahlung von 50 % der vorstehend genannten bzw. sich ergebenden Gesamtvergütung, fällig zum Zeitpunkt des Montagebeginns und eine Schlusszahlung, fällig nach Fertigstellung, erfolgreichem Probelauf und Abnahme.

Die Abschlagszahlung bzw. Abschlagszahlungen sind eine Woche nach Erhalt der Rechnung durch den Kunden und die Schlussrechnung 2 Wochen nach Erhalt durch den Kunden zur Zahlung fällig. Nach Ablauf des Fälligkeitstermins gerät der Kunde in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu zahlen.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Ansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht anerkannt, rechtskräftig festgestellt sind oder aufgrund von Mängeln bestehen.

Die Parteien vereinbaren eine Lieferzeit von ca. 4 Monaten, an welche sich die Montagezeit vor Ort anschließt. Diese Lieferzeit ist abhängig von der rechtzeitigen Belieferung durch den Lieferanten/Hersteller von Solicity Energy GmbH, vorbehaltlich der rechtzeitigen Bestellung durch die Firma Solicity Energy GmbH gegenüber dem Lieferanten/Hersteller. Der Firma Solicity Energy GmbH ist es gestattet, nach Vorabstimmung bzw. Absprache mit dem Kunden die Lieferung und Montage zu einem früheren Zeitpunkt auszuführen.

4. Die Firma Solicity Energy GmbH haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten) verursacht worden sind, welche die Firma Solicity Energy GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern diese Hinderungsgründe oder aber die vorstehend genannten bauseitigen Behinderungen länger als 3 Monate andauern, kann die Firma Solicity Energy GmbH eine Anpassung der vorstehend genannten Preise verlangen. Der Kunde ist gemäß § 650 b BGB verpflichtet, über die neuen Preise zu verhandeln.
5. Die Gefahrtragung geht spätestens mit Übergabe der nach diesem Vertrag geschuldeten Gegenstände am Montageort bzw. Ablieferung an diesem Ort auf den Kunden über und damit insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs. Der Kunde hat ab diesem Zeitpunkt u. a. für eine geeignete trockene und Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass die Voraussetzungen eines gesetzlichen oder gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Rücktrittsgrundes gegeben sind oder kündigt er ohne wichtigen Grund, steht der Solicity Energy GmbH eine Vergütung von 25 % der vorstehenden Gesamtvergütung zu. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass die Firma Solicity Energy GmbH bis zum Rücktritts-/Kündigungserklärungszeitpunkt höhere ersparte Aufwendungen als in Höhe von 75 % der vorstehenden Gesamtvergütung hatte. In jedem Falle wird für den Fall der Kündigung ohne wichtigen Grund entsprechend § 648 Satz 3 BGB vermutet, dass dem Unternehmer 10 v. 100 der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
6. Die Haftung von Solicity Energy GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für Handlungen der Erfüllungsgehilfen von Solicity Energy GmbH. Diese Einschränkung gilt nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Bis zur vollständigen Zahlung der der Firma Solicity Energy GmbH zustehenden Vergütung nach diesem Vertrag behält sich die Firma Solicity Energy GmbH das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor. Der Kunde ist verpflichtet, diese gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.